Urteil Helene Ullmann Stahlbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Helene Ullmann

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Helene Ullmann Stahlbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BGH vom 24.10.1921 – Az. i 670 Y4 2205/17

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Helene Ullmann Stahlbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Helm Hampel Klebetechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Helm Hampel Klebetechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Helene Ullmann Stahlbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Helene Ullmann Stahlbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 24.10.1921
Aktenzeichen: K 639 xe 960/11
ZInsO 1951, 38735