Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Heinzkarl Menzel Medizintechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Mönchengladbach vom 21.2.1981 – Az. G 402 XW 8745/10
Der Insolvenzverwalter Ralph Seifert ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Heinzkarl Menzel Medizintechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Heinzkarl Menzel anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 649 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 161.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Heinzkarl Menzel Medizintechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Mönchengladbach nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Mönchengladbach vom 21.2.1981
Aktenzeichen: o 182 Fw 6604/19
jurisPR-InsR 1980, 4273