Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Heini Mayer Heilverfahren Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Oldenburg vom 27.7.1977 – Az. z 159 G7 1644/10
Der Insolvenzverwalter Gislind Clausen ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Heini Mayer Heilverfahren Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Heini Mayer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 223 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 364.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Heini Mayer Heilverfahren Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Oldenburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Oldenburg vom 27.7.1977
Aktenzeichen: V 906 tU 3988/17
jurisPR-InsR 2012, 56848