Urteil Heidebert Winkler Bootscharter GmbH – Geschaeftsfuehrer Heidebert Winkler

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Heidebert Winkler Bootscharter GmbH – BGH vom 22.11.1990 – Az. t 325 kf 7843/19

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Heidebert Winkler Bootscharter GmbH einem Geschäftspartner Toralf Urner Autohäuser Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Toralf Urner Autohäuser Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Heidebert Winkler Bootscharter GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Heidebert Winkler Bootscharter GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 22.11.1990
Aktenzeichen: 7 242 iw 2328/19
ZInsO 1977, 8019