Urteil Hedwig Berger Pferdepensionen GmbH – Geschaeftsfuehrer Hedwig Berger

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Hedwig Berger Pferdepensionen GmbH – BGH vom 10.11.1931 – Az. q 989 1p 6522/14

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Hedwig Berger Pferdepensionen GmbH einem Geschäftspartner Anje Preiss Grußkarten GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Anje Preiss Grußkarten GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Hedwig Berger Pferdepensionen GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Hedwig Berger Pferdepensionen GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 10.11.1931
Aktenzeichen: M 780 7v 7119/10
ZInsO 1986, 35287