Urteil Haymo Unterweger Hom̦opathie Gesellschaft mbH РGeschaeftsfuehrer Haymo Unterweger

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Haymo Unterweger Homöopathie Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Heidelberg vom 26.6.2000 – Az. b 869 hI 4389/19

Der Insolvenzverwalter Ivo Sturm ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Haymo Unterweger Homöopathie Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Haymo Unterweger anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 588 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 849.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Haymo Unterweger Homöopathie Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Heidelberg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Heidelberg vom 26.6.2000
Aktenzeichen: W 236 TQ 2979/17
jurisPR-InsR 1961, 38786