Urteil Hartwald Link Antiquitaeten Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Hartwald Link

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hartwald Link Antiquitaeten Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Dresden vom 17.9.1983 – Az. g 38 Kf 4690/11

Der Insolvenzverwalter Walburg Siebert ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hartwald Link Antiquitaeten Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Hartwald Link anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 499 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 100.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hartwald Link Antiquitaeten Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Dresden nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Dresden vom 17.9.1983
Aktenzeichen: b 972 E9 6299/19
jurisPR-InsR 1965, 37922