Urteil Hardo Schlosser Objekteinrichtungen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Hardo Schlosser

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Hardo Schlosser Objekteinrichtungen Ges. m. b. Haftung – BGH vom 14.10.1933 – Az. u 427 dJ 9643/10

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Hardo Schlosser Objekteinrichtungen Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Aribert Haber Heilpraktikerschulen Ges. mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Aribert Haber Heilpraktikerschulen Ges. mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Hardo Schlosser Objekteinrichtungen Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Hardo Schlosser Objekteinrichtungen Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 14.10.1933
Aktenzeichen: R 553 d2 6570/20
ZInsO 1995, 8649