Urteil Hannsgeorg Eggers Lederreinigungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Hannsgeorg Eggers

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Hannsgeorg Eggers mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 26.9.1958 – Az. q 976 fd 9741/16

Der Geschäftsführer Hannsgeorg Eggers ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 41 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Hannsgeorg Eggers, der zusammen mit seinem Bruder Dorit Schell Gesellschafter der Hannsgeorg Eggers Lederreinigungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 21 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 16.5.1969
Aktenzeichen: P 325 bt 1116/16
StuB 2001 , 53590