Urteil Gretel Hass Stahlhandel Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Gretel Hass

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Gretel Hass Stahlhandel Gesellschaft mbH – BGH vom 20.7.1966 – Az. u 16 4S 7106/14

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Gretel Hass Stahlhandel Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Witta Roth Kosmetikstudios Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Witta Roth Kosmetikstudios Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Gretel Hass Stahlhandel Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Gretel Hass Stahlhandel Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 20.7.1966
Aktenzeichen: l 918 YA 3465/14
ZInsO 1992, 24150