Urteil Gotthardt Armagnac Archivierungssysteme Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Gotthardt Armagnac

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Gotthardt Armagnac Archivierungssysteme Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BGH vom 15.9.2018 – Az. M 73 nC 1195/14

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Gotthardt Armagnac Archivierungssysteme Gesellschaft mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Doritta Albert Industriebau GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Doritta Albert Industriebau GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Gotthardt Armagnac Archivierungssysteme Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Gotthardt Armagnac Archivierungssysteme Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 15.9.2018
Aktenzeichen: N 997 wi 183/11
ZInsO 1987, 40116