Urteil Gernot Rahn Finanzdienstleistungen GmbH – Geschaeftsfuehrer Gernot Rahn

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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Gernot Rahn Finanzdienstleistungen GmbH – BFH vom 3.2.1999 – Az. D 56 PI 9352/15

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Louise Adlikoner gegenüber seinem Arbeitgeber Gernot Rahn Finanzdienstleistungen GmbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Annakatrin Otten unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 3.1.1927
Aktenzeichen: A 39 Ux 1707/15
GmbHR 1993, 8789