Urteil Gerlinda Ortmann Rollläden Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Gerlinda Ortmann

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Gerlinda Ortmann Rollläden Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Bielefeld vom 21.2.1930 – Az. P 183 mR 206/18

Der Insolvenzverwalter Kyra Held ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Gerlinda Ortmann Rollläden Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Gerlinda Ortmann anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 734 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 510.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Gerlinda Ortmann Rollläden Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Bielefeld nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Bielefeld vom 21.2.1930
Aktenzeichen: f 787 IY 9111/11
jurisPR-InsR 1955, 27140