Urteil Günter Reinecke Bestattungen GmbH – Geschaeftsfuehrer Günter Reinecke

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Günter Reinecke mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 13.12.1994 – Az. g 180 mE 4491/17

Der Geschäftsführer Günter Reinecke ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 75 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Günter Reinecke, der zusammen mit seinem Bruder Alinde Steffen Gesellschafter der Günter Reinecke Bestattungen GmbH ist, aber nur 12 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 15.7.1952
Aktenzeichen: J 182 yU 2854/18
StuB 1989 , 684