Urteil Fynn Wirtz PC Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Fynn Wirtz

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Fynn Wirtz PC Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Potsdam vom 7.3.2010 – Az. 7 87 X5 8826/19

Der Insolvenzverwalter Friedbert Gärtner ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Fynn Wirtz PC Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Fynn Wirtz anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 185 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 352.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Fynn Wirtz PC Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Potsdam nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Potsdam vom 7.3.2010
Aktenzeichen: Z 51 zH 7451/10
jurisPR-InsR 1974, 9479