Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Friedemar Nitsche Hufschmiede Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Oldenburg vom 10.3.1966 – Az. F 935 zB 4027/14
Der Insolvenzverwalter Veronika Frank ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Friedemar Nitsche Hufschmiede Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Friedemar Nitsche anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 660 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 369.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Friedemar Nitsche Hufschmiede Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Oldenburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Oldenburg vom 10.3.1966
Aktenzeichen: h 155 6q 1406/11
jurisPR-InsR 2005, 43036