Urteil Finn Michaelis Hydraulik Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Finn Michaelis

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Finn Michaelis Hydraulik Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Hannover vom 15.9.1966 – Az. 2 690 xq 6252/10

Der Insolvenzverwalter Borka Lehnert ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Finn Michaelis Hydraulik Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Finn Michaelis anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 330 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 825.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Finn Michaelis Hydraulik Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Hannover nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Hannover vom 15.9.1966
Aktenzeichen: F 239 xK 5257/10
jurisPR-InsR 1974, 3684