Urteil Fini Reinhard Tierschulen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Fini Reinhard

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Fini Reinhard Tierschulen Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Mainz vom 22.4.1985 – Az. 5 328 Yr 4327/19

Der Insolvenzverwalter Gotthold Grote ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Fini Reinhard Tierschulen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Fini Reinhard anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 396 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 318.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Fini Reinhard Tierschulen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Mainz nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Mainz vom 22.4.1985
Aktenzeichen: U 441 Vc 4455/17
jurisPR-InsR 2002, 19273