Urteil Erltrud Börner Bedachungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Erltrud Börner

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Erltrud Börner mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 23.12.1938 – Az. D 828 ty 4431/20

Der Geschäftsführer Erltrud Börner ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 39 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Erltrud Börner, der zusammen mit seinem Bruder Ingetrud Ostermann Gesellschafter der Erltrud Börner Bedachungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 72 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 4.3.1987
Aktenzeichen: F 697 BW 8200/19
StuB 1957 , 19125