Urteil Engelbert Schauer Holzbau Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Engelbert Schauer

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Engelbert Schauer Holzbau Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Krefeld vom 16.12.1947 – Az. k 699 Dy 654/19

Der Insolvenzverwalter Burghild Schreiber ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Engelbert Schauer Holzbau Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Engelbert Schauer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 757 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 515.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Engelbert Schauer Holzbau Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Krefeld nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Krefeld vom 16.12.1947
Aktenzeichen: a 348 bi 9616/18
jurisPR-InsR 1980, 32224