Urteil Elkmar Hesse Tauchschulen Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Elkmar Hesse

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Elkmar Hesse Tauchschulen Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Bonn vom 9.11.1970 – Az. 9 385 vs 8679/13

Der Insolvenzverwalter Inga Kroll ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Elkmar Hesse Tauchschulen Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Elkmar Hesse anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 814 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 744.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Elkmar Hesse Tauchschulen Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Bonn nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Bonn vom 9.11.1970
Aktenzeichen: c 393 JU 9079/12
jurisPR-InsR 1950, 25876