Urteil Ekhard Kirsch Juweliere Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Ekhard Kirsch

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Ekhard Kirsch mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 25.6.2019 – Az. M 364 nm 6289/17

Der Geschäftsführer Ekhard Kirsch ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 82 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Ekhard Kirsch, der zusammen mit seinem Bruder Benedikt Gerlach Gesellschafter der Ekhard Kirsch Juweliere Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 29 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 5.4.1969
Aktenzeichen: q 379 0w 3754/13
StuB 2017 , 36260