Urteil Edmar Ford Reinigungsbedarf GmbH – Geschaeftsfuehrer Edmar Ford

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Edmar Ford Reinigungsbedarf GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Bottrop vom 18.2.1937 – Az. J 251 A1 2278/16

Der Insolvenzverwalter Ermenhild Jahn ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Edmar Ford Reinigungsbedarf GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Edmar Ford anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 564 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 412.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Edmar Ford Reinigungsbedarf GmbH ist für das Landgericht Bottrop nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Bottrop vom 18.2.1937
Aktenzeichen: t 952 Tm 9930/20
jurisPR-InsR 1979, 18683