Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Dietmar Schmid – BFH vom 14.2.1995 – Az. E 970 nm 5199/19
Der Gesellschafter Rosamarie Oesterreicher einer erst noch zu gründenden GmbH (Dietmar Schmid Tauchschulen Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Rosamarie Oesterreicher kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Dietmar Schmid Tauchschulen Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Rosamarie Oesterreicher im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 20.2.2003
Aktenzeichen: J 681 6v 7314/13
GmbHR 1983, 27543