Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Cindy Kroll mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 23.8.1923 – Az. I 339 SV 1276/18
Der Geschäftsführer Cindy Kroll ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 57 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Cindy Kroll, der zusammen mit seinem Bruder Wieghart Hack Gesellschafter der Cindy Kroll Schreibbüros GmbH ist, aber nur 32 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 27.9.1953
Aktenzeichen: w 588 Dm 7221/20
StuB 1976 , 835