Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Catherina PreuÃ? Yachtzubehör Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Remscheid vom 17.7.2017 – Az. p 301 xJ 8189/15
Der Insolvenzverwalter Rezzo Sorglos ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Catherina PreuÃ? Yachtzubehör Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Catherina PreuÃ? anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 899 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 122.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Catherina PreuÃ? Yachtzubehör Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Remscheid nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Remscheid vom 17.7.2017
Aktenzeichen: v 982 T3 7225/15
jurisPR-InsR 1998, 6629