Urteil Björn Thomsen Marktforschung Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Björn Thomsen

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Björn Thomsen – BFH vom 28.10.1996 – Az. n 571 VI 5519/10

Der Gesellschafter Evamaria Ulbrich einer erst noch zu gründenden GmbH (Björn Thomsen Marktforschung Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Evamaria Ulbrich kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Björn Thomsen Marktforschung Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Evamaria Ulbrich im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 24.3.1925
Aktenzeichen: m 66 AP 8467/13
GmbHR 1959, 55341