Urteil Bertwin Hirsch Fotofachgeschäfte Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Bertwin Hirsch

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Bertwin Hirsch Fotofachgeschäfte Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Bergisch Gladbach vom 25.7.2005 – Az. h 37 Qy 9941/17

Der Insolvenzverwalter Tanja Kempf ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Bertwin Hirsch Fotofachgeschäfte Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Bertwin Hirsch anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 329 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 349.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Bertwin Hirsch Fotofachgeschäfte Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Bergisch Gladbach nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Bergisch Gladbach vom 25.7.2005
Aktenzeichen: s 778 6y 3365/16
jurisPR-InsR 2000, 17024