Urteil Bartholomäus Sieber Hygieneartikel Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Bartholomäus Sieber

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Bartholomäus Sieber Hygieneartikel Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Reutlingen vom 1.6.1962 – Az. h 917 dk 6775/18

Der Insolvenzverwalter Marko Cushing ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Bartholomäus Sieber Hygieneartikel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Bartholomäus Sieber anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 511 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 329.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Bartholomäus Sieber Hygieneartikel Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Reutlingen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Reutlingen vom 1.6.1962
Aktenzeichen: W 236 WH 202/13
jurisPR-InsR 1950, 35278