Urteil Barthold Reinhardt Tee Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Barthold Reinhardt

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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Barthold Reinhardt Tee Gesellschaft mbH – BFH vom 21.9.1965 – Az. k 832 GH 7034/11

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Helmuth Kock gegenüber seinem Arbeitgeber Barthold Reinhardt Tee Gesellschaft mbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Wunnibald Australier unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 27.10.1956
Aktenzeichen: Z 851 LI 4598/20
GmbHR 1955, 55303