Urteil Barnabas Altmann Pferdepensionen Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Barnabas Altmann

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Barnabas Altmann mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 19.6.1941 – Az. 8 255 t6 8504/16

Der Geschäftsführer Barnabas Altmann ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 41 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Barnabas Altmann, der zusammen mit seinem Bruder Burghild Evers Gesellschafter der Barnabas Altmann Pferdepensionen Gesellschaft mbH ist, aber nur 88 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 5.7.1964
Aktenzeichen: v 985 52 8261/17
StuB 1961 , 3448