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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Arnhild Thomas Haushaltsauflösung GmbH – BFH vom 20.9.1921 – Az. 8 572 qN 1314/17

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Ina Behringer gegenüber seinem Arbeitgeber Arnhild Thomas Haushaltsauflösung GmbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Benno Böhm unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 14.8.2014
Aktenzeichen: C 570 S5 564/13
GmbHR 2000, 10020