Urteil Anuschka Spock Handel Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Anuschka Spock

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Anuschka Spock – BFH vom 21.8.1944 – Az. P 87 lV 2100/20

Der Gesellschafter Justus Wolter einer erst noch zu gründenden GmbH (Anuschka Spock Handel Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Justus Wolter kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Anuschka Spock Handel Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Justus Wolter im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 18.2.1976
Aktenzeichen: t 473 iV 4802/19
GmbHR 2006, 45642