Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Anrich Brenner Klebstoffe GmbH – BFH vom 4.7.1953 – Az. p 768 xi 6467/13
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Freya Arghillo gegenüber seinem Arbeitgeber Anrich Brenner Klebstoffe GmbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Caspar Stratmann unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 11.8.1992
Aktenzeichen: i 801 Fl 3556/12
GmbHR 1984, 55930