Urteil Andre Eigenwijs Heilpraktikerschulen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Andre Eigenwijs

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Andre Eigenwijs mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 3.8.1985 – Az. 8 858 eF 382/12

Der Geschäftsführer Andre Eigenwijs ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 41 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Andre Eigenwijs, der zusammen mit seinem Bruder Fatma Voigt Gesellschafter der Andre Eigenwijs Heilpraktikerschulen Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 90 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 3.8.1974
Aktenzeichen: l 408 hw 9173/18
StuB 2020 , 47110