Urteil Alina Marquardt Kosmetikstudios Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Alina Marquardt

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Alina Marquardt Kosmetikstudios Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Hamburg vom 25.5.1963 – Az. S 653 R0 3757/10

Der Insolvenzverwalter Volkart Fiedler ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Alina Marquardt Kosmetikstudios Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Alina Marquardt anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 406 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 773.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Alina Marquardt Kosmetikstudios Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Hamburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Hamburg vom 25.5.1963
Aktenzeichen: 0 995 5M 7774/15
jurisPR-InsR 2019, 46699