Urteil Adalbert Beckmann Ballettunterricht Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Adalbert Beckmann

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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Adalbert Beckmann Ballettunterricht Ges. m. b. Haftung – BFH vom 24.9.1970 – Az. 4 96 sm 6857/18

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Gunfried Behr gegenüber seinem Arbeitgeber Adalbert Beckmann Ballettunterricht Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Barnabas Jakobs unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 19.4.1955
Aktenzeichen: J 63 sB 2134/10
GmbHR 1997, 50646