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Als Arbeitsschutz bzw. Arbeitnehmerschutz werden die MaÃÂnahmen, Mittel und Methoden zum Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen verstanden. Das angestrebte Ziel ist die Verhütung von Arbeitsunfällen und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten.
Der Begriff des Beschäftigten ist im Arbeitsschutzgesetz bewusst weit gefasst. Er beinhaltet alle Personen, die durch eine andere (natürliche oder juristische) Person im Rahmen einer Organisation tatsächlich in Anspruch genommen werden.[1] Darunter fallen insbesondere Arbeitnehmer, aber auch Beamte, Soldaten und Richter; Auszubildende, Umschüler, Praktikanten, Volontäre; Postulanten und Novizen; Schüler und Studenten; Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen; arbeitnehmerähnliche Personen; Helfer im Rahmen eines Freiwilligen Jahres, z. B. FSJ oder FÃÂJ; Kirchenbedienstete einschlieÃÂlich Mönche, Nonnen, Diakonissen; Tätigkeiten im Rahmen einer Arbeitstherapie; Strafgefangene; ehrenamtliche Mitarbeiter von z. B. Freiwilligen Feuerwehren oder Hilfsorganisationen.[2] Ausdrücklich nicht zu den Beschäftigten im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes zählen Hausangestellte in privaten Haushalten und bedingt Beschäftigte auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.
Das Arbeitssicherheitsgesetz ist das „Controlling-Gesetz“ zum Arbeitsschutzgesetz.
In den deutschsprachigen Staaten werden zum Teil unterschiedliche, allerdings weitgehend synonyme, Begriffe für den in Deutschland gängigen Begriff Arbeitsschutz verwendet. Die gängigsten Synonyme sind âÂÂSicherheit und Gesundheit bei der Arbeitâ und âÂÂArbeitssicherheit und GesundheitsschutzâÂÂ. In ÃÂsterreich ist der Begriff des Arbeitnehmerschutzes oder des ArbeitnehmerInnenschutzes verbreitet, in der Schweiz die Begriffe der Arbeitssicherheit und der âÂÂGesundheitsschutzâÂÂ. Die unterschiedlichen Begriffe hängen zum Teil von den namentlich unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen ab.
Historisch wurde für den Arbeitsschutz auch der Begriff Gewerbehygiene verwendet.[3][4]
Zu unterscheiden ist Arbeitssicherheit (Unfallverhütung) von |Arbeitsplatzsicherheit, also dem Schutz vor Verlust der Anstellung (Arbeitslosigkeit).
Inhaltsverzeichnis
1 Grundlagen
1.1 Arten des Arbeitsschutzes
2 Nationales
2.1 Europa
2.2 Deutschland
2.2.1 Organe des Arbeitsschutzes
2.2.1.1 SiFa und BA
2.2.2 Interne und externe Arbeitsschutzexperten
2.2.3 Geschichte
2.2.4 Gesetzliche Verankerung
2.2.4.1 Gesetze, Verordnungen und Richtlinien
2.2.4.2 Arbeitsschutz und Mitbestimmung
2.2.5 Probleme unzureichender Arbeitsschutz-Kontrolle
2.3 ÃÂsterreich
2.3.1 Geschichte
2.4 Schweiz
2.5 Vereinigtes Königreich
3 Siehe auch
4 Literatur
5 Weblinks
6 Einzelnachweise
Grundlagen
Der Arbeitsschutz beschäftigt sich unter anderem mit der Vermeidung von Arbeitsunfällen, der Verringerung ihrer Folgen (z. B. durch Eliminierung von Gefahren, zusätzlichen SchutzmaÃÂnahmen, Persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Leitmerkmalmethode usw.), dem Gesundheitsschutz (langfristige = chronische sowie kurzzeitig auftretende = akute Einwirkung; zum Beispiel Gefahrstoffe, Lärm, psychische Belastungen usw.) und dem personenbezogenen Schutz (beispielsweise Mutterschutz, Jugendschutz) bei der Arbeit. Im Betrieb kann er im Arbeitsschutzmanagement über ein Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) umgesetzt werden.
Arten des Arbeitsschutzes
Beim Arbeitsschutz kann man zwischen dem allgemeinen und dem sozialen Arbeitsschutz unterscheiden.
Der allgemeine Arbeitsschutz soll Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer schützen, ihre Arbeitskraft erhalten, sowie die Arbeit menschengerecht gestalten. Sobald der Arbeitgeber, sei es mittels Dienstanweisung Sicherheitsvorschriften erlässt oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung zustimmt, sind diese grundsätzlich für die Arbeitnehmer zwingendes Recht des Arbeitsverhältnisses. Elementare Sicherheitsvorschriften, die Arbeitnehmer vor erheblichen Gesundheitsgefahren schützen sollen, sind daher von diesen unbedingt einzuhalten. VerstöÃÂe können zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, bis hin zur gegebenenfalls fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Der soziale Arbeitsschutz beinhaltet allgemeine Dinge wie zum Beispiel Arbeitszeiten, Jugendarbeitsschutz oder Mutterschutz.
Nationales
Europa
In den jeweiligen Mitgliedsstaaten der EU existieren unterschiedliche Arbeitsschutzstandards. Zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und Vermeidung der Konkurrenzsituationen zwischen den Mitgliedsstaaten infolge von Ausnutzung wirtschaftlicher Standortvorteile auf Kosten des Arbeitsschutzes ist vom Rat der EG die sogenannte Rahmenrichtlinie für Arbeitsschutz verabschiedet worden (Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989)[5]. Die Rahmenrichtlinie definiert Mindestanforderungen und deckt die wesentlichen Risiken im Bereich der Arbeitsumwelt für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz sowie die Arbeitshygiene ab. Europäische Koordinationseinrichtung ist das Senior Labour Inspectors Committee.
Deutschland
In Deutschland wird der Arbeitsschutz in einem dualen System überwacht:
durch die Aufsichtsbehörden der Länder (Bezeichnungen: Regierungspräsidien (Hessen), Struktur- und Genehmigungsdirektionen (Rheinland-Pfalz), Landkreise und kreisfreie Städte (Baden-Württemberg), Gewerbeaufsichtsamt, Staatliches Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Amt für Arbeitsschutz, Landesamt für Arbeitsschutz). Für den Bund und die Bundesbehörden einschlieÃÂlich der mittelbaren Bundesverwaltung, zu denen der Bundesaufsicht unterstehende Sozialversicherungen (Bundesagentur für Arbeit), gehören, ist im Auftrag der zentralen Arbeitsschutzkommission beim Ministerium des Inneren die Unfallkasse des Bundes zuständig. In NRW ist der technische sowie der betriebliche Arbeitsschutz in den zuständigen Bezirksregierungen beheimatet.
durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere die gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
In diesem Forschungszweig ist als Bundesbehörde auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) tätig.
Organe des Arbeitsschutzes
SiFa und BA
Arbeitsschutz im Betrieb wird durch den Unternehmer / Arbeitgeber und die verantwortlichen Führungskräfte organisiert und realisiert. Fachlich beraten werden sie dabei durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und den Betriebsarzt (BA). Diese sind der Geschäftsleitung als Stabsstellen beigestellt und sind in ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
Sie beraten das Unternehmen hinsichtlich der Arbeitssicherheit, äuÃÂern Empfehlungen, führen Begehungen durch usw. Da vom Grundsatz her jedoch keine Weisungsbefugnis besteht, greifen die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und der Betriebsarzt nur bei Gefahr im Verzug ein.
In regelmäÃÂigen Abständen (mindestens vierteljährlich) trifft sich der Arbeitsschutzausschuss (ASA).
Hier werden alle Themen des Arbeitsschutzes besprochen, Ziele gesetzt, Meilensteine überprüft, Anregungen und Kritik geübt uvm. Der ASA besteht aus Vertretern der Geschäftsführung, Führungskräften, der SiFa (welche in der Regel auch die Moderation übernimmt), dem Betriebsarzt, Mitgliedern des Betriebsrats, den Sicherheitsbeauftragten (Sibe) und gegebenenfalls von MaÃÂnahmen betroffene Mitarbeitern.
Interne und externe Arbeitsschutzexperten
Jeder Arbeitgeber ab einem Mitarbeiter ist verpflichtet, sich um den Arbeitsschutz zu kümmern. Für Kleinunternehmen besteht die Möglichkeit, im so genannten Arbeitgebermodell selbst die Aufgaben zu übernehmen â nach vorheriger Schulung des Unternehmers durch die Berufsgenossenschaften. Sonst können externe Honorarkräfte verpflichtet werden. GroÃÂunternehmen haben in der Regel eigene Abteilungen mit vollzeitig tätigen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit.
Geschichte
Grabstein eines beim Läuten tödlich verunglückten Jungen aus dem Jahre 1783
Technischer und sozialer Arbeitsschutz wurden im 19. Jahrhundert in PreuÃÂen eingeführt, weil sich weite Teile des Bürgertums empörten, die Arbeiterbewegung erstarkte[6] und auch, weil durch Kinderarbeit der Gesundheitszustand der Rekruten als mangelhaft erschien. Dazu erlieàKönig Friedrich Wilhelm III. im Jahr 1839 das fortschrittliche PreuÃÂische Regulativ.
Die preuÃÂische Gewerbeordnung, die später zur Grundlage der Gewerbeordnung des Deutschen Reichs wurde, verpflichtete die Arbeitgeber, MaÃÂnahmen zum Schutz ihrer Arbeiter zu ergreifen. Es entstand der Begriff des âÂÂArbeiterschutzesâÂÂ.[7] Eine zentrale Rolle spielten dabei schon früh die Fabrikinspektoren und zunehmend auch Fabrikinstpektorinnen, die für die Durchsetzung der Gesestze in den Fabriken sorgten.
1884 wurde unter Bismarck das Unfallversicherungsgesetz verabschiedet, das auch zur Gründung der Berufsgenossenschaften führte. 1924 wurde in Berlin die Klinik für Berufskrankheiten eingerichtet und 1933 zum Universitätsinstitut ausgebaut.
In den 1920er Jahren wurde, mit Blick auf die erfolgreiche amerikanische âÂÂSafety firstâÂÂ-Bewegung, beim Eisen- und Stahlwerk Hoesch in Dortmund die Unfallverhütungsarbeit aufgenommen. Mit organisatorischen MaÃÂnahmen, u. a. die Bestellung zweier Sicherheitsingenieure, und der Sensibilisierung der Arbeiter u. a. durch Vorträge, Plakate und Werbung für Unfallverhütung mittels Aufschriften an Gebäuden, sollte die Zahl der Unfälle verringert werden.[8]
Zum Ende des 19. Jahrhunderts hin wurden Schritt für Schritt auch die Angestellten und Beamten durch gesetzliche Regelungen vor arbeitsbedingten Gefahren geschützt. Aus dem âÂÂArbeiterschutzâ wurde der âÂÂArbeitsschutzâÂÂ.
Aus der Deutschen Gesellschaft für Gewerbehygiene entstand 1934 die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsschutz, an deren Spitze der 1933 zum Leiter der Hauptabteilung Wissenschaftliche Arbeitsmedizin im DAF-Amt für Volksgesundheit ernannte Gewerbemediziner Hermann Hebestreit (* 1904) stand.[9]
1974 trat das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) in Kraft.
Gesetzliche Verankerung
Die Verpflichtung des Unternehmers zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz resultiert aus der Reichsversicherungsordnung und ist heute im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) festgeschrieben.
Gesetze, Verordnungen und Richtlinien
Die deutschen Gesetze werden nun mehr fast ausschlieÃÂlich durch die Umsetzung europäischer Richtlinien (internationale Harmonisierung) beeinflusst. Aktuell hat sich die folgende Struktur entwickelt:
Fertigspritze entspr. Trba250
Arbeitsschutzgesetz mit seinen Verordnungen
Arbeitsstättenverordnung
Baustellenverordnung
Betriebssicherheitsverordnung (auch Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz)
Lastenhandhabungsverordnung
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Biostoffverordnung
Gefahrstoffverordnung (auch Verordnung zum Chemikaliengesetz)
Technische Regeln
Atomgesetz mit seinen Verordnungen
Röntgenverordnung
Strahlenschutzverordnung
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
DGUV Vorschrift 2 âÂÂBetriebsärzte und Fachkräfte für ArbeitssicherheitâÂÂ
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch â Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
Vorschriften zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften nach ç 15 SGB VII)
Weitere Gesetze mit Einfluss auf den Arbeitsschutz, welche jedoch überwiegend an den Hersteller statt dem Arbeitgeber adressiert sind, sind:
Chemikaliengesetz mit seinen Verordnungen
Produktsicherheitsgesetz (Deutschland) (ProdSG) mit seinen Verordnungen (ProdSV)
Arbeitsschutz und Mitbestimmung
Arbeitsschutzkontrolle
Weitgehende Mitbestimmungsmöglichkeiten
Im Unterschied zur früheren Gesetzgebung gibt das europäischen Vorschriften folgende Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Unternehmen einen sehr weiten Ermessensspielraum bei der Umsetzung, um den konkreten Gegebenheiten eines Betriebs gerecht werden zu können. Da das Arbeitsschutzgesetz eine Rahmenvorschriften ohne detaillierte Vorgaben ist, erweitert es nicht nur Spielraum und Verantwortung des Arbeitgebers, sondern bietet zusammen mit dem Betriebsverfassungsgesetz den Betriebsräten sehr weitgehende Mitbestimmungs- und Gestaltungsmöglichkeiten. So können in Unternehmen mit Betriebsräten oder Personalräten die Anforderungen des ArbSchG unter anderem mit freiwilligen Betriebsvereinbarungen umgesetzt werden[10]. Konkret fordert das Gesetz in einem präventiven Ansatz auch für die Arbeitsplanung Gefährdungsbeurteilungen, eine auf diesen Beurteilungen basierende Festlegung von ArbeitsschutzmaÃÂnahmen, die Umsetzung dieser MaÃÂnahmen und Wirksamkeitskontrollen. Es besteht die Pflicht zur Dokumentation. Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber die Aufgabe, durch Fehlbelastungen verursachte Gefährdungen zu vermeiden sowie arbeitsbedingten Erkrankungen vorzubeugen. Für Betriebsräte besteht dabei eine Pflicht[11] zur Mitbestimmung.
Unterweisung
Ein wesentliches Element des Arbeitsschutzes sind die Unterweisungen. Deren Gestaltung und Durchführung ist ebenfalls mitbestimmt. So fordert ç 12 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes, dass Mitarbeiter während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen. Auch die Unterweisung ist eine ArbeitsschutzmaÃÂnahme, die auf einer Gefährdungsbeurteilung basiert.[12]
Audits von Arbeitsschutzmanagementsystemen
In Betrieben mit einem Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) nimmt die Arbeitnehmervertretung auch an den externen Audits der Zertifizierungsgesellschaften teil. Dabei handelt es sich um das Zertifizierungsaudit, die Re-Zertifizierungsaudits und die Zwischenaudits. Die Teilnahme an den Audits ist wichtig, weil die Gewerbeaufsicht Betriebe mit einem AMS bei unternehmensinitiierten Kontrollen âÂÂentlastetâ überprüfen kann.[13] Die behördliche Kontrolle verlässt sich dabei auf die Audits durch Firmen, deren Auftraggeber der Arbeitgeber ist. Bei unaufmerksamen Audits und vereinfachten Kontrollen durch die Gewerbeaufsicht besteht die Gefahr einer unzureichenden ÃÂberwachung der Qualität des Arbeitsschutzes.
Im Standard ISO 45001 für AMS gibt es einen Absatz zur Konsultation und Beteiligung von Beschäftigten. Betriebsräten in zertifizierten Betrieben sollten diese bekannt sein.
Probleme unzureichender Arbeitsschutz-Kontrolle
Nach einer Recherche des ARD-Magazins Plusminus ist in Deutschland die Zahl der Arbeitsschutz-Kontrollen von 1996 bis 2017 um zwei Drittel von etwa 600.000 auf 200.000 Kontrollen pro Jahr zurückgegangen.[14] Dies ist auf einen massiven Stellenabbau in den Arbeitsschutzbehörden zurückzuführen. Gleichzeitig steigt die Zahl der Betriebe und Vorschriften. Dadurch gäbe es heute nur noch so wenige Arbeitsschutz-Kontrolleure, dass ein Betrieb in Deutschland statistisch damit rechnen müsse, lediglich alle 30 Jahre kontrolliert zu werden. So kann beispielsweise die Gewerbeaufsicht Stuttgart von den etwa 21.000 Baustellen im Jahr nur 30 Baustellen kontrollieren. Durch dieses Missverhältnis ist Deutschland auf Europaebene in Sachen Arbeitsschutz gemeinsam mit Bulgarien und Ungarn Schlusslicht.
In Deutschland sind 2018 420 Menschen bei Arbeitsunfällen ums Leben gekommen.[15]
ÃÂsterreich
Unter Arbeitsschutz bzw. Arbeitnehmerschutz versteht man in ÃÂsterreich die Summe aller Vorkehrungen und Aktivitäten, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen bei ihrer beruflichen Tätigkeit zum Ziele haben. Dieses Gebiet wird exakter als ArbeitnehmerInnenschutz bezeichnet.
Der Arbeitnehmerschutz in ÃÂsterreich ist (wie in vielen anderen europäischen Ländern auch) wesentlich durch die Arbeitsschutz-Richtlinien der EU bestimmt. Auf diesen Richtlinien basieren die meisten der nationalen Arbeitnehmerschutzgesetze und -verordnungen, wie das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) oder die Arbeitsstättenverordnung.
Eine ÃÂbersicht über die Bestimmungen des ASchG gibt die Broschüre âÂÂSicherheit und Gesundheitsschutz am ArbeitsplatzâÂÂ[16]. Eine Volltextdatenbank aller österreichischen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften und der relevanten Nebenbestimmungen samt erläuternden Anmerkungen erscheint seit 1997 als CD-ROM und wird regelmäÃÂig aktualisiert.[17]
Die Arbeitsinspektion ist die wichtigste gesetzlich beauftragte Behörde zur Bekämpfung von Defiziten im Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in ÃÂsterreich. Durch eine bundesweit homogene Vollzugspraxis werden die Ansprüche nach gleichen Rechten und fairem Wettbewerb in der Arbeitswelt sichergestellt. Sie trägt so zur Vermeidung von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, zur Weiterentwicklung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie zur gesellschaftlichen Akzeptanz des Arbeitnehmerschutzes bei. Die Arbeitsinspektion ist mit einer eigenen Website im Internet vertreten. Die Palette der Themen reicht von den allgemeinen Schutzbestimmungen bei der Arbeit, der Gestaltung von Arbeitsstätten und beim Einsatz von Arbeitsmitteln bis zu Arbeitszeitregelungen und dem Schutz für bestimmte Personengruppen in der Arbeitswelt.
Geschichte
1883 wurde in ÃÂsterreich-Ungarn durch die Schaffung der Gewerbeinspection eine relativ umfassende ÃÂberwachungsbehörde eingerichtet. Eine ÃÂnderung der Gewerbeordnung im Jahr 1885 setzte einige Arbeiterschutzregelungen fest. So wurde beispielsweise die maximale Arbeitszeit für Fabrikarbeiter (ab dem 14. Lebensjahr) auf 11 Stunden fixiert. Kinderarbeit bis zum 14. Lebensjahr wurde verboten, ebenso die Nachtarbeit für Frauen und für Jugendliche (bis 16).[18] Allerdings galten die Verbote nur im Bereich der Gewerbeordnung, wurden vielfach nicht eingehalten und es bestanden zahlreiche Ausnahmen.
Schweiz
In der Schweiz wird die Regelung der Arbeitssicherheit nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) übernommen.
Der Gesundheitsschutz der Schweiz ist im Arbeitsgesetz geregelt und hat zum Ziel, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen. Das Gesetz ist anwendbar auf alle öffentlichen und privaten Betriebe insbesondere auf die Betriebe der Industrie, des Gewerbes und Handels.
Im Arbeitsgesetz werden besonders die Arbeitszeit (wöchentliche Höchstarbeitszeiten, ÃÂberzeit, Ruhezeiten und Pausen), Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Schichtarbeit und ununterbrochener Betrieb, Sonderschutz für Jugendliche, Schwangere und Mütter, industrielle Betriebe sowie der Gesundheitsschutz ganz allgemein festgelegt.
Siehe auch: Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
Vereinigtes Königreich
In GroÃÂbritannien werden Arbeitsschutzbestimmungen von der Health and Safety Executive geregelt.
Siehe auch
Fachgebiet Arbeitsmedizin
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsschutzmanagementsystem
Berufsgenossenschaften
Betriebsarzt
Lärmschutz
Occupational Safety and Health
Berufsgenossenschaft (BGs)
Gesundheitsmanagement
Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Literatur
Deutschland
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: ÃÂbersicht über das Arbeitsrecht / Arbeitsschutzrecht, Januar 2008, ISBN 978-3-8214-7281-2 (Buch mit CD)
Rolf Satzer, Max Geray: Stress â Psyche â Gesundheit, das START-Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsbelastungen, Frankfurt am Main 2008, ISBN 978-3-7663-3683-5
Arbeitsschutz von AâÂÂZ. Haufe Praxisratgeber. 5. Auflage 2009
DGUV-Jahrbuch 2013/2014, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
Stefan Poser: Sozialmuseen, Technik und Gesellschaft. Zur gesellschaftlichen Bedeutung von Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik am Beispiel von Gegenwartsmuseen um 1900. In: Technikgeschichte, Bd. 67 (2000), H. 3, S. 205âÂÂ224.
Weblinks
Commons: Arbeitsschutz â Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
International
International Labour Organization: Programme on Safety and Health at Work and the Environment (SafeWork)
Internationale Links zur Arbeitssicherheit
Europa
EU-Gesundheitsportal â Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Rechte am Arbeitsplatz, Europäische Kommission: Beschäftigung, Soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit
Präventionsforum+ – Offizielle Suchmaschine zum Arbeits- und Gesundheitsschutz für Deutschland, ÃÂsterreich und die Schweiz
Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)
Deutschland
Wikisource: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Bleifarben- und Bleizuckerfabriken (Deutschland, 1886) â Quellen und Volltexte
Rechtstexte und Technische Regeln bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Portal Gefährdungsbeurteilung
ÃÂsterreich
CD-ROM ArbeitnehmerInnenschutz expert
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
Schweiz
Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Bauarbeitenverordnung
Einzelnachweise
â Wolfhard Kohte, Kommentar zu ç 2 ArbSchG, in: Norbert Kollmer, Thomas Klindt, Arbeitsschutzgesetz. Kommentar. Zweite Auflage. München: Beck 2011, unter Bezugnahme auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (NJW 1987, 1443).
â Die Aufzählung folgt meist den fettgedruckten Stichwörtern bei Kohte, Kommentar zu ç 2 ArbSchG, Randnummern 47 bis 114.
â http://de.academic.ru/dic.nsf/meyers/50455/Gewerbehygiene
â http://de.academic.ru/dic.nsf/technik/9483/Gewerbehygiene
â Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von MaÃÂnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. In: Europäische Union (Hrsg.): EUR-Lex. 12. Juni 1989 (PDF; 926 kB (PDF) [abgerufen am 28. Mai 2013]).
â Christina von Hodenberg: Aufstand der Weber. Die Revolte von 1844 und ihr Aufstieg zum Mythos. Bonn 1997.
â Zum âÂÂArbeiterschutzâ im 19. Jahrhundert vgl. Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, I. Abteilung: Von der Reichsgründungszeit bis zur Kaiserlichen Sozialbotschaft (1867âÂÂ1881), 3. Band: Arbeiterschutz, bearbeitet von Wolfgang AyaÃÂ, Stuttgart/ Jena/ New York 1996; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, II. Abteilung: Von der Kaiserlichen Sozialbotschaft bis zu den Februarerlassen Wilhelms II. (1881âÂÂ1890), 3. Band: Arbeiterschutz, bearbeitet von Wolfgang AyaÃÂ, Darmstadt 1998; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, III. Abteilung: Ausbau und Differenzierung der Sozialpolitik seit Beginn des Neuen Kurses (1890âÂÂ1904), 3. Band, Arbeiterschutz, bearbeitet von Wolfgang AyaÃÂ, Darmstadt 2005.
â H. Bitter: Die Unfallverhütung beim Eisen- und Stahlwerk Hoesch, in: Stahl und Eisen, Bd. 47, Heft 14 (1927), S. 569âÂÂ576.
â Ulrich Knödler: Von der Reform zum Raubbau. Arbeitsmedizin, Leistungsmedizin, Kontrollmedizin. In: Norbert Frei (Hrsg.): Medizin und Gesundheitspolitik in der NS-Zeit. R. Oldenbourg Verlag, München 1991 (= Schriften der Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte. Sondernummer), ISBN 3-486-64534-X, S. 113âÂÂ136, hier: S. 115 f.
â ç 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit ArbSchG
Jens Gäbert, Brigitte Maschmann-Schulz: Mitbestimmung im Gesundheitsschutz, 2008, ISBN 978-3-7663-3498-5
Michael Kittner, Ralf Pieper: Arbeitsschutzgesetz, 2007, ISBN 978-3-7663-3201-1
Bernd-Jürgen Vorath, Ralf Pieper: Handbuch Arbeitsschutz, Kapitel 2.7.4 Mitbestimmung, 2005, ISBN 978-3-7663-3558-6
â BAG, 8. Juni 2004: Entscheidungen AZ 1 ABR 4/03 und AZ 1 ABR 13/03
â BAG, 11. Januar 2011, AZ 1 ABR 104/09
â Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (Hrsg.): Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle. LV 54, 2011, ISBN 978-3-936415-65-0 (PDF; 324 kB [abgerufen am 8. Dezember 2015] Anhang, Abschnitt 5).
â Arbeitsschutz: Sparen auf Kosten der Sicherheit, auf daserste.de, vom 19. September 2018.
â https://www.dguv.de/de/zahlen-fakten/au-wu-geschehen/index.jsp, Arbeits- und Wegeunfallgeschehen der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung, abgerufen am 25. Februar 2020.
â Broschüre âÂÂSicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)â (Memento vom 15. Januar 2006 im Internet Archive) (PDF-Datei; 122 kB)
â CD-ROM âÂÂArbeitnehmerInnenschutz expertâÂÂ
â Arbeitsinspektion (ÃÂsterreich): Geschichtlicher ÃÂberblick über die Entwicklung der ÃÂsterreichischen Arbeitsinspektion (Memento vom 30. September 2007 im Internet Archive)
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4002771-5 (OGND, AKS)
Abgerufen von âÂÂhttps://de..org/w/index.php?title=Arbeitsschutz&oldid=206187438âÂÂ
Kategorie: ArbeitsschutzVersteckte Kategorie: Wikipedia:Redundanz Mai 2016