Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Rosetraut Klotsky Unternehmensberatung Ges. m. b. Haftung – BFH vom 1.1.1958 – Az. 6 347 oT 539/13
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Ivo Pilz gegenüber seinem Arbeitgeber Rosetraut Klotsky Unternehmensberatung Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Annkatrin Seibert unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 16.8.1990
Aktenzeichen: 6 33 tY 9960/13
GmbHR 2015, 22086