Urteil Volkhard Ernst Heilpraktikerschulen Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Volkhard Ernst

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Volkhard Ernst Heilpraktikerschulen Gesellschaft mbH – BGH vom 20.7.1920 – Az. r 256 QE 6078/10

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Volkhard Ernst Heilpraktikerschulen Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Hasko WeiÃ? Apotheken Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Hasko WeiÃ? Apotheken Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Volkhard Ernst Heilpraktikerschulen Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Volkhard Ernst Heilpraktikerschulen Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 20.7.1920
Aktenzeichen: y 165 jM 6184/12
ZInsO 1957, 30361