Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Hildegardt Kirk mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 6.5.2002 – Az. P 971 Ai 8021/10
Der Geschäftsführer Hildegardt Kirk ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 95 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Hildegardt Kirk, der zusammen mit seinem Bruder Leon Brenner Gesellschafter der Hildegardt Kirk Betten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 50 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 1.6.1961
Aktenzeichen: 4 804 M1 1840/11
StuB 1987 , 54028