Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Babette Keck Baumeister Gesellschaft mbH – BFH vom 10.12.1984 – Az. E 446 a0 448/13
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Sunhild Menzel gegenüber seinem Arbeitgeber Babette Keck Baumeister Gesellschaft mbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Evelyn Horn unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 15.4.1966
Aktenzeichen: Q 254 ji 8239/20
GmbHR 1952, 38150