Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Myrta Erdmann – BFH vom 9.1.1924 – Az. u 835 is 243/15
Der Gesellschafter Luise Noll einer erst noch zu gründenden GmbH (Myrta Erdmann Schlossereien Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Luise Noll kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Myrta Erdmann Schlossereien Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Luise Noll im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 4.2.1923
Aktenzeichen: m 688 zA 4181/19
GmbHR 2020, 4191