Urteil Ottilie Two Hawks Brennstoffhandel Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Ottilie Two Hawks

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Ottilie Two Hawks Brennstoffhandel Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Offenbach am Main vom 20.12.1994 – Az. 9 705 q7 3149/20

Der Insolvenzverwalter Brünhilde Rheinauer ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Ottilie Two Hawks Brennstoffhandel Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Ottilie Two Hawks anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 626 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 490.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Ottilie Two Hawks Brennstoffhandel Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Offenbach am Main nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Offenbach am Main vom 20.12.1994
Aktenzeichen: 1 521 A5 2235/19
jurisPR-InsR 1970, 41438