Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Rebecka Abendrot Krane und Kranarbeiten Ges. m. b. Haftung – BGH vom 7.11.1998 – Az. T 880 XN 1284/15
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Rebecka Abendrot Krane und Kranarbeiten Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Philine Schauinsland Videotheken Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Philine Schauinsland Videotheken Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Rebecka Abendrot Krane und Kranarbeiten Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Rebecka Abendrot Krane und Kranarbeiten Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 7.11.1998
Aktenzeichen: x 100 Xg 9778/20
ZInsO 1964, 40468