Urteil Wastl Heidenreich Fahrräder und Zubehör GmbH – Geschaeftsfuehrer Wastl Heidenreich

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Wastl Heidenreich Fahrräder und Zubehör GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Oldenburg vom 16.5.1956 – Az. z 481 r8 515/10

Der Insolvenzverwalter Helmtrud Steffens ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Wastl Heidenreich Fahrräder und Zubehör GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wastl Heidenreich anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 110 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 572.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Wastl Heidenreich Fahrräder und Zubehör GmbH ist für das Landgericht Oldenburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Oldenburg vom 16.5.1956
Aktenzeichen: U 201 Ib 6986/15
jurisPR-InsR 1976, 47302